RANSPORT-PAKETEUND BLOCK PAKETE PILOPRODUKTION
Palettieren, Etikettieren,
Transport und Lagerung
 GOST 19041-85
(ST SEV 2373-80)
 Moskau
IPK-VERLAGSHAUS-NORMEN
1996STAATSSTANDARD DER UNION SSR

TRANSPORTPAKETE UND PILOPRODUKT-EINHEITSPAKETE
Palettierung, Etikettierung, Transport und Lagerung
Transportverpackungen und Mehrfachverpackungen aus Schnittholz. Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Lagerung
GOST 19041-85
(ST SEV 2373-80)Einführungstermin 01.01.87

Diese Norm gilt für Transport- und Blockverpackungen von Schnittholz aus Nadel- und Laubholz, die für die Bedürfnisse der Volkswirtschaft und für den Export hergestellt werden, und legt Anforderungen für deren Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Lagerung fest.

Die Norm gilt nicht für Packstücke aus Obapol, aus Teilen von Holzbehältern, aus Flugzeugschnittholz und Rohlingen.

Die Definition der in der Norm verwendeten Begriffe ist in Anhang 1 enthalten.

1. VERPACKUNG

1.1. Die Form und Größe des Pakets und des Blockpakets

1.1.1. Die Verpackung und die Blockverpackung der Sägeprodukte müssen einen rechteckigen Querschnitt haben und ein oder beide ausgerichtete Enden haben (Abb. 1-3).



1 - die Reihe; 2 - Fuß; 3 - Dichtung; 4 - verbindlich; 5 - Etikett; 6 - Markierung

Hölle 1


Es ist zulässig, eine Packung mit einer konischen Form eines Endes zu verwenden (Abb. 1c, d).

1 - Markierung; 2 - Wrapper

Hölle 2

Für den Transport von Schnittholz auf der Schiene ist es zulässig, Trapezprofilpakete zu verwenden, um den oberen verengten Teil der Spurweite der Eisenbahn zu füllen.

Bei der Bildung eines Blockpakets werden lange Pakete in die untere Reihe gestellt, kurze Pakete nur in die oberen Reihen (Abbildung 3).

(Überarbeitete Ausgabe, Rev. Nr. 3).

1 - Pakete; 2 - Dichtung; 3 - bindend; 4 - Markierung; 5 - die obere Reihe der Pakete; 6 - untere Reihe von Paketen

Hölle 3


1.1.2. Die Querschnittsgrößen von Packungen und Blockpackungen entsprechen GOST 16369-88.

1.1.3. Die Länge der Packung und der Blockpackung wird durch die maximale Länge des Schnittholzes bestimmt, aus dem sie bestehen.

1.2. Die Zusammensetzung des Pakets und des Blockpakets

1.2.1. Das Paket muss mit Schnittholz der gleichen Sorte, Breite und Dicke verpackt sein.

Hinweis Holz, das zur Gruppe der Wertlosen gehört und als eine Klasse angesehen wird.

Die Artenzusammensetzung des in einem Paket gestapelten Schnittholzes muss den Anforderungen der Normen für dieses Schnittholz entsprechen.

Mit Zustimmung des Verbrauchers ist das Stapeln von Sägeprodukten unterschiedlicher Güteklassen und Breiten in einer Packung zulässig, sofern alle Reihen in der Packung gleich breit sind.

1.2.2. Das Paket wird in maximal vier nebeneinander liegenden Längen gesägt.

Es ist erlaubt, gesägtes Holz in der Verpackung zu stapeln, wobei entlang der Länge gespleißt wird. Zur gleichen Zeit im äußersten Fuß und zwei oder drei unteren Reihen des Paketstapels Schnittholz von maximaler Länge ohne Verbindung. Bei der Herstellung eines Pakets mit Andockung entlang der Länge von dünnem Holz in einer - zwei unteren Reihen wird Holz mit einer Dicke von 32 mm oder mehr gestapelt. Im mittleren Teil der extremen Füße dürfen mit Ausnahme von zwei oder drei oberen und unteren Reihen Holz und Rohlinge mit einem Spleiß über die gesamte Länge gestapelt werden (Abb. 2a, c). Bei der Herstellung einer Holzverpackung nach GOST 26002-83 und GOST 9302-83 ist ein Spleißen entlang der Länge nicht zulässig.

Beim Verpacken von Schnittholz für den Export muss gleich langes Schnittholz gestapelt werden. In Absprache mit dem Außenhandelsverband können zwei oder drei benachbarte Schnittholzlängen in das Paket gelegt werden.

(Überarbeitete Ausgabe, Rev. Nr. 3).

1.2.3. Ein Blockpaket muss aus Paketen gleicher Breite und Höhe bestehen, die zum selben Versandlos gehören.

1.2.4. Bei der Verpackung von Schnittholz mit einer Dicke von 32 mm und mehr sollten bei Packungen mit einer Höhe von 850 mm und mehr zwei Dichtungsreihen durch 1/3 der Höhe gelegt werden, bei Packungen mit einer Höhe von weniger als 850 mm - eine Dichtungsreihe durch 1/2 der Höhe; beim Verpacken von Schnittholz mit einer Dicke von weniger als 32 mm drei Dichtungsreihen bis 1/4 der Höhe und zwei Dichtungsreihen bis 1/3 der Höhe.

Die Dicke der Dichtungen sollte 10-25 mm und die Breite nicht weniger als 40 mm betragen. In der gleichen Reihe sollte die gleiche Dicke verlegt werden.

Beim Verpacken von Schnittholz ist es zulässig, Schnittholz als Dichtung zu verwenden, aus der das Paket besteht, wenn seine Dicke und Länge die Abmessungen von Standarddichtungen nicht überschreiten.

1.2.5. Die Anzahl der Dichtungen in einer Reihe entlang der Länge der Packung sollte betragen:

für Pakete bis zu 3, 75 m Länge - 2 Stk.;

für Pakete von 3,9 bis 5,5 m Länge - 3 Stk.;

für Pakete mit einer Länge von 5,7 und mehr - 4 Stck.

1.2.6. Extreme Dichtungen werden von den Enden der Packung in einem Abstand von 0,3 bis 0,5 m angebracht - bei Packungen mit einer Länge von bis zu 4,0 m; 0,5-0,9 m - in Paketen, die länger als 4,0 sind; Die mittleren sind ungefähr gleich weit voneinander und von den extremen entfernt. Bei der Verlegung mehrerer Längen in einem Schnittholzpaket gemäß Abschnitt 1.2.2 dürfen die äußersten Dichtungen nicht mehr als 0,3 m vom Ende des Schnittholzes der geringsten Länge entfernt sein.

Schwellen ohne Polster im Paket verlegt.

(Überarbeitete Ausgabe, Rev. Nr. 3).

1.2.7. Die Packungen in der Blockpackung sind durch Dichtungen mit einer Dicke von 50 bis 75 mm und einer Breite von mindestens 75 mm voneinander getrennt.

Die Anzahl der Dichtungen entlang der Länge des Blockpakets sollte der Anzahl der Pakete entsprechen. Wenn die obere Reihe eines Blockpakets aus kurzen Paketen besteht, muss jedes Paket von mindestens zwei Dichtungen getragen werden.

1.2.8. Die Enden der Dichtungen dürfen nicht über die Seitenflächen der Packungen und Blockpackungen hinausragen.

Holzunterlagen sollten keine weiche Fäule aufweisen, und für Exportmaterialien auch Rinde und Wurmlöcher.

Der Feuchtigkeitsgehalt der Holzpads sollte nicht höher sein als der Feuchtigkeitsgehalt von verpacktem Schnittholz.

1.3. Werkzeuge bündeln

1.3.1. Für die Bildung einer Schnittholzverpackung werden Multiturn-Verpackungsmittel (Linien) gemäß GOST 14110-80 und (oder) Einwegverpackungsmittel (Umreifungsmittel) verwendet.

Für den Transport von Schnittholzpaketen (Blockpaketen) in einer gemischten Eisenbahn-Wasser-Verbindung sind Schlingen gemäß GOST 14110-80 zu verwenden.

Einmalige Verpackungswerkzeuge sind erlaubt.

(Geänderte Fassung, Änderung Nr. 2).

1.3.2. Die Anzahl der Zeilen auf der Tasche sollte zwei betragen.

1.3.3. Die Bänder müssen aus kaltgewalztem, kohlenstoffarmem Stahl mit normaler Präzision und voller Festigkeit gemäß GOST 3560-73, einer Breite von 20 mm und einer Dicke von 0,5 mm mit einer vorübergehenden Zugfestigkeit von mindestens 600 N / mm2 oder aus Stahldraht gemäß GOST 3282-74 mit einem Durchmesser von 4 mm bestehen vorübergehende Zugfestigkeit von mindestens 300 N / mm2.

Die Anzahl der Bänder auf der Verpackung muss der Anzahl der vertikalen Dichtungsreihen entsprechen.

Die Bindung sollte an der Verpackung in der Nähe der Dichtungen oder in einem Abstand angebracht werden, der die Breite der Dichtungen nicht überschreitet.

Abhängig von der Art der Verbindung der Bandenden werden zwei Arten von Bändern installiert: mit einer Dichtung und mit einer Freiformverbindung.

Die Verbindung der Enden der Drahtumreifung erfolgt durch Verdrehen der Enden.

(Überarbeitete Ausgabe, Rev. Nr. 3).

1.3.4. Bei der Herstellung von Schnittholzpaketen ist die Verwendung von Stabdrahtbändern zulässig. Der Kabelbaum besteht aus zwei Holzstangen (oben und unten) mit einem Querschnitt von 50,50 mm, dessen Länge 100 mm größer ist als die Breite der Verpackung, und zwei seitlichen Drahtbohlen nach GOST 3282-74 mit einem Durchmesser von 4 mm in zwei Gewinden. Pakete mit einer Länge von 4 bis 6,5 m werden mit drei Gurten befestigt, kürzere mit zwei. Die beiden äußeren Umreifungsbänder haben einen Abstand von 0,3 bis 0,9 m von den Enden der Packung und das dritte - in der Mitte der Packung.

1.3.5. Stahldrahtbänder und Stabdrahtbänder werden bei der Bildung von Sägepaketen für den Export nicht verwendet.

1.3.6. Es ist zulässig, je nach Stärke andere Umreifungsmaterialien zu verwenden.

1.3.7. Die Kontrolle der Übereinstimmung der Umreifung mit den Anforderungen dieser Norm sollte vom Lieferanten des Schnittholzes während der Abnahmeprüfungen für verpackte Schnittholzverpackungen durchgeführt werden. Bei diesem Test werden 5% der Bänder der Gesamtzahl, jedoch nicht weniger als 6, ausgesetzt.

1.3.8. Die Überprüfung, ob die Zugkraft den Anforderungen dieser Norm entspricht, erfolgt mit einem IN-400-Gerät oder anhand des Maßes der Durchbiegung beim Ziehen mit einer Kraft von 100 N in der Mitte des Seitenastes. Die Durchbiegung sollte bei einer Länge von 1 m nicht mehr als 10 mm betragen.

1.3.9. Verpackung von Schnittholz für den hohen Norden und schwer zugängliche Gebiete - gemäß GOST 15846-79.

1.3.10. Beim Versand von trockenem Schnittholz (mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 22%) wird die Verpackung mit wasserfestem Papier umwickelt (Abbildung 2b) oder wasserfestes Papier oder Folie wird in die Verpackung unter die obere Reihe der Sägeprodukte gelegt.

2. MARKIERUNG

2.1. Die Verpackung der gesägten Produkte muss ein Etikett mit einer Größe von 80/120 mm aufweisen, auf dem die folgenden Angaben mit Mitteln angebracht sind, die die Sicherheit der Kennzeichnung gewährleisten:

Name des Empfängers;

Name des Bestimmungsortes;

Name des Herstellers oder seiner Marke;

Name des Schnittholzes mit Angabe der Güteklasse (Güteklasse), Holzart, Querschnittsabmessungen, mm;

die Anzahl der gesägten Produkte in der Packung oder Blockpackung, m3;

Bezeichnung der Norm für Schnittholz.

Geben Sie bei Schwellen zusätzlich deren Typ an, ohne die Größe des Querschnitts anzugeben.

Das Etikett sollte aus Pappe, Papier oder Sperrholz bestehen, in einer transparenten wasserdichten Hülle eingeschlossen sein und an den am besten sichtbaren Stellen mit Draht oder Schnur an der Verpackung befestigt werden. Ein Beispiel für das Ausfüllen des Etiketts ist im verbindlichen Anhang 2 angegeben.

(Geänderte Fassung, Änderungsanträge Nr. 1, 3).

2.2. Die Kennzeichnung der Verpackung aus gesägtem Schnittholz für den Export sollte auf der Ober- und Seitenfläche der Verpackung auf der rechten Seite des abgeflachten Endes in einem Abstand von 75-100 mm von der oberen rechten Kante und dem Ende angebracht werden (siehe Abb. 1a und 2b).

Die Markierung erfolgt mit einer unauslöschlichen Farbe in einer Zeile, die Höhe der Buchstaben und Zahlen beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen Zeichen (Buchstaben, Zahlen, Symbole) muss mindestens 100 mm betragen. In Abstimmung mit dem Verbraucher sind Buchstaben- und Zahlenhöhen von 45 mm zulässig. Zulässige Abweichung in Höhenmarken +5 mm.

Die Kennzeichnung der für den Export bestimmten Verpackung aus unbesäumtem Schnittholz sollte auf dem Etikett oder in der oberen Reihe der Verpackung in einem Abstand von 75-100 mm von der rechten Seitenkante angebracht werden.

Die Verpackungskennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

Warenzeichen von V / O "Exportles" (Abb. 4);

Chargennummer (Frachtbrief);

Paketnummer;

Holzquerschnitt, mm;

Paketlänge, m;

Stempel der technischen Kontrolle;

Stempel KD (Angaben zur Kammertrocknung).

(Geänderte Fassung, Änderung Nr. 1).

Warenzeichen V / O "Exportles"


2.3. Markirovka blok-paketa obreznoy piloproduktsii dolzhna nanosit'sya na bokovuyu poverkhnost' nizhnego paketa na urovne 2/3 vysoty paketa i na rasstoyanii 150 mm ot tortsa. Vysota bukv i tsifr - 100 mm. Markirovka blok-paketa neobreznoy piloproduktsii dolzhna nanosit'sya na yarlyk, kotoryy krepitsya sboku blok-paketa k yego krayney obvyazke. Na yarlyke dolzhny byt' ukazany: markirovochnyy znak izgotovitelya; nomer blok-paketa. 3. TRANSPORTIROVANIYe I KHRANENIYe 3.1. Paketirovannaya piloproduktsiya transportiruyetsya transportom vsekh vidov v sootvetstvii s pravilami perevozki gruzov i Tekhnicheskimi usloviyami pogruzki i krepleniya gruzov, utverzhdennymi MPS. (Izmenennaya redaktsiya, Izm. № 3). 3.2. Pakety i blok-pakety sukhoy piloproduktsii pri pogruzke, transportirovanii i vygruzke dolzhny byt' zashchishcheny ot atmosfernykh osadkov. 3.3. Pakety i blok-pakety sukhoy piloproduktsii dolzhny khranit'sya v zakrytykh skladakh. Dopuskayetsya yeye khraneniye na otkrytykh skladakh, yesli pakety i blok-pakety zashchishcheny vodonepronitsayemoy bumagoy ili plenkoy, ili, v sluchayakh, kogda shtabelya paketov i blok paketov zakryty kryshami i bokovymi shchitami. 3.4. Formirovaniye shtabeley paketov i blok-paketov piloproduktsii, vybor i podgotovka territorii sklada dolzhny sootvetstvovat' trebovaniyam GOST 3808.1-80 i GOST 7319-80. V zakrytykh skladakh vysota fundamenta dolzhna byt' ne meneye 300 mm. PRILOZHENIYe 1 Spravochnoye TERMINY, PRIMENYAYEMYYe V STANDARTE, I IKH OPREDELENIYA 1. Transportnyy paket - po GOST 21391-84. 2. Transportnyy blok-paket - po GOST 21391-84. 3. Ryad paketa piloproduktsii - piloproduktsiya odnoy tolshchiny, ulozhennaya na plast' kromkami drug k drugu s vyravnennymi tortsami s odnoy ili dvukh storon. 4. Stopa paketa piloproduktsii - piloproduktsiya odnoy tolshchiny, a dlya zagotovok i obreznykh pilomaterialov i odnoy shiriny, ulozhennaya plast'yu drug na druge s vyravnennymi tortsami s odnoy ili dvukh storon. 5. Prokladka paketa i blok-paketa piloproduktsii - element svyazi stop v pakete i blok-pakete derevyannoy planki. 6. Obvyazka - po GOST 21391-84. 7. Obertka - upakovochnyy element, obespechivayushchiy zashchitu pilomaterialov v pakete i blok-pakete ot vrednogo atmosfernogo vozdeystviya i zagryazneniya. 8. Markirovka - po GOST 17527-86.
2.3. Die Markierung eines Blockpakets aus gesägtem Schnittholz sollte auf der Seitenfläche des unteren Pakets in Höhe von 2/3 der Pakethöhe und in einem Abstand von 150 mm vom Ende angebracht werden.
Die Höhe der Buchstaben und Zahlen - 100 mm.
Das Markieren eines Blockpakets mit unbesäumtem Schnittholz sollte auf einem Etikett angebracht werden, das an der Seite des Blockpakets zur äußersten Umreifung angebracht ist.
Auf dem Etikett sollte Folgendes angegeben sein:
Herstellermarke;
Blocknummer.
3. TRANSPORT UND LAGERUNG
3.1. Gepacktes Schnittholz wird nach den vom Eisenbahnministerium genehmigten Regeln für die Güterbeförderung und den technischen Bedingungen für die Verladung und Sicherung von Gütern mit allen Arten von Transporten befördert.
(Überarbeitete Ausgabe, Rev. Nr. 3).
3.2. Packstücke und Blockpackungen aus trockenem Schnittholz müssen während des Ladens, Transportierens und Löschens vor Niederschlag geschützt werden.
3.3. Pakete und Blockpackungen aus trockenem Schnittholz sollten in geschlossenen Lagern gelagert werden. Die Lagerung in offenen Lagern ist zulässig, wenn die Säcke und Blockbeutel mit wasserdichtem Papier oder Folie geschützt sind oder wenn der Beutelstapel und der Beutelblock durch Dächer und Seitenabdeckungen verschlossen sind.
3.4. Die Bildung von Paketenstapeln und Blockpaketen aus gesägten Produkten, die Auswahl und Vorbereitung der Lagerfläche muss den Anforderungen von GOST 3808.1-80 und GOST 7319-80 entsprechen.
In geschlossenen Lagern muss die Höhe des Fundaments mindestens 300 mm betragen.
ANHANG 1
Hilfe
IM STANDARD GELTENDE BEDINGUNGEN UND IHRE DEFINITIONEN
1. Transportverpackung - gemäß GOST 21391-84.
2. Transportblockverpackung - gemäß GOST 21391-84.
3. Eine Reihe von Paketen von Sägeprodukten - Sägeprodukte einer Dicke, die an der Kante der Kanten mit aufeinander ausgerichteten Enden auf einer oder zwei Seiten aufeinander gelegt sind.
4. Der Anschlag der Sägeproduktverpackung ist das Sägen von Produkten gleicher Dicke und für Rohlinge und gesägtes Schnittholz einer Breite, die ein- oder zweiseitig aufeinander gestapelt sind.
5. Die Verlegung des Pakets und des Blockpakets aus Schnittholz ist ein Element der Verbindung zwischen den Füßen des Pakets und dem Blockpaket der Holzplanke.
6. Bindung - gemäß GOST 21391-84.
7. Umhüllung - Verpackungselement, das das Holz in der Verpackung und in der Blockverpackung vor schädlichen Witterungseinflüssen und Verschmutzung schützt.
8. Kennzeichnung - gemäß GOST 17527-86.